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Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG)1
vom 3. Oktober 1951 (Stand am 1. August 2022)
1Fassung des Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1677; BBl 1994 III 1273).
Art. 18dIn Zusammenhang mit der Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen 84
1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Institutionen sind berechtigt, Personendaten, besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile zur Überprüfung der Voraussetzungen und des Verlaufs der Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen zu bearbeiten.
2 Sie gewährleisten durch technische und organisatorische Massnahmen den Schutz der Daten nach Absatz 1.
3 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere:
a.
die für die Datenbearbeitung zuständigen Behörden und Institutionen;
b.
die zu bearbeitenden Daten;
c.
die Datenflüsse;
d.
die Zugriffsberechtigungen.
84 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2022 (AS 2022 385; BBl 2020 6069).