Bundesgesetz
über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe
(Betäubungsmittelgesetz, BetmG)1

vom 3. Oktober 1951 (Stand am 1. August 2022)

1Fassung des Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1677; BBl 1994 III 1273).


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Art. 2 Begriffe 10

Nach die­sem Ge­setz gel­ten als:

a.
Be­täu­bungs­mit­tel: ab­hän­gig­keits­er­zeu­gen­de Stof­fe und Prä­pa­ra­te der Wir­kungs­ty­pen Mor­phin, Ko­kain oder Can­na­bis, so­wie Stof­fe und Prä­pa­ra­te, die auf de­ren Grund­la­ge her­ge­stellt wer­den oder ei­ne ähn­li­che Wir­kung wie die­se ha­ben;
b.
psy­cho­tro­pe Stof­fe: ab­hän­gig­keits­er­zeu­gen­de Stof­fe und Prä­pa­ra­te, wel­che Am­phet­ami­ne, Bar­bi­tu­ra­te, Ben­zo­dia­ze­pi­ne oder Hal­lu­zi­no­ge­ne wie Ly­ser­gid oder Mes­ca­lin ent­hal­ten oder ei­ne ähn­li­che Wir­kung wie die­se ha­ben;
c.
Stof­fe: Roh­ma­te­ria­li­en wie Pflan­zen und Pil­ze oder Tei­le da­von so­wie che­misch her­ge­stell­te Ver­bin­dun­gen;
d.
Prä­pa­ra­te: ver­wen­dungs­fer­ti­ge Be­täu­bungs­mit­tel und psy­cho­tro­pe Stof­fe;
e.
Vor­läu­fer­stof­fe: Stof­fe, die kei­ne Ab­hän­gig­keit er­zeu­gen, die aber in Be­täu­bungs­mit­tel oder psy­cho­tro­pe Stof­fe über­führt wer­den kön­nen;
f.
Hilf­sche­mi­ka­li­en: Stof­fe, die der Her­stel­lung von Be­täu­bungs­mit­teln und psy­cho­tro­pen Stof­fen die­nen.

10Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Ju­li 2011 (AS 2009 2623; 2011 2559; BBl 2006 8573, 8645).

BGE

126 IV 198 () from 13. März 2000
Regeste: Jedenfalls dann, wenn Hanfprodukte vertrieben werden, deren Gehalt an THC den gesetzlichen Grenzwert überschreitet, kann der subjektive Tatbestand auch in der Form des Eventualvorsatzes erfüllt werden (E. 2).

133 I 58 () from 3. November 2006
Regeste: Art. 8 EMRK, Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 9 und 10 BetmG, Art. 48 BetmV, Art. 24 und 26 HMG; Abgabe von Natrium-Pentobarbital für den begleiteten Suizid einer psychisch kranken Person. Natrium-Pentobarbital kann einem Sterbewilligen weder nach dem Betäubungsmittelrecht noch nach dem Heilmittelrecht ohne ärztliche Verschreibung abgegeben werden (E. 4). Art. 8 EMRK bzw. Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV verpflichten den Staat nicht dazu, dafür zu sorgen, dass Sterbehilfeorganisationen oder Suizidwillige Natrium-Pentobarbital rezeptfrei beziehen können (E. 5-6.3.6).

136 II 415 (1C_438/2009) from 16. Juni 2010
Regeste: Art. 82 BGG, Art. 115 StGB, Art. 44 BetmV; Vereinbarung über die organisierte Sterbehilfe. Die Vereinbarung zwischen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und einer privaten Sterbehilfeorganisation stellt kein zulässiges Anfechtungsobjekt nach Art. 82 BGG dar. Aufgrund des bestehenden Rechtsschutzbedürfnisses ist dennoch zu untersuchen, ob sich die Vereinbarung nicht als geradezu nichtig erweist (E. 1). Verstoss der Vereinbarung insbesondere gegen die abschliessende Regelung der Beihilfe zum Selbstmord durch Art. 115 StGB und gegen das Betäubungsmittelrecht (E. 2.2-2.5). Unzulässigkeit des Abschlusses eines verwaltungsrechtlichen Vertrags in diesem Bereich (E. 2.6). Nichtigkeit in Bezug auf die gesamte Vereinbarung (E. 3).

138 I 435 (2C_698/2011) from 5. Oktober 2012
Regeste: Art. 3, 44, 48, 49 Abs. 1, Art. 104 und 118 Abs. 2 lit. a BV; Art. 82 lit. b, Art. 87, 89 und 101 BGG; Art. 1 ff. BetmG; Art. 169 ff. LwG; Westschweizer Konkordat vom 29. Oktober 2010 über Anbau und Handel von Hanf; abstrakte Normenkontrolle; Zulässigkeit; Vorrang des Bundesrechts. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Westschweizer Konkordat vom 29. Oktober 2010 über Anbau und Handel von Hanf (E. 1). Nur das Bundesgericht ist zuständig für eine abstrakte Normenkontrolle eines Konkordats; das kantonale Verfassungsgericht kann lediglich gegen den kantonalen Beitritt zum Konkordat angerufen werden (E. 1.3 und 1.4). Beschwerdefrist und Beschwerderecht (E. 1.5 und 1.6). Sofern das Konkordat Verletzungen des Bundesrechts im Bereich der Betäubungsmittel und des Landwirtschaftsrechts vorbeugen soll und es zudem die gleichen Ziele wie der Bundesgesetzgeber verfolgt, verletzt es - obwohl nicht Hanf als Betäubungsmittel geregelt worden ist - den Vorrang des Bundesrechts und ist demnach aufzuheben (E. 3).

141 IV 273 (6B_352/2014) from 22. Mai 2015
Regeste: Art. 2, 2a, 8 Abs. 1 lit. d und Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG; Art. 1 Abs. 2 lit. a BetmVV-EDI und deren Anhang 1; Kriterien für die Qualifikation von Hanf als Betäubungsmittel. Die blosse Festlegung in der BetmVV-EDI eines Grenzwertes von mindestens 1,0 % THC verpflichtet nicht zur Analyse des THC-Gehalts der streitigen Substanzen, ansonsten diese nicht als Betäubungsmittel qualifiziert werden können. Der objektive Straftatbestand kann auch ohne wissenschaftliche Berechnung des THC-Gehalts aufgrund der gesamten Umstände oder übereinstimmender Indizien, die geeignet sind, einen genügenden Nachweis dafür zu erbringen, als erfüllt betrachtet werden, wie dies die Rechtsprechung vor Inkrafttreten der BetmVV-EDI vorsah (E. 3).

145 IV 513 (6B_878/2018) from 29. Juli 2019
Regeste: Art. 2 lit. a, Art. 2a, Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG; Art. 1 Abs. 2 lit. a BetmVV-EDI und Anhang 5; Art. 1 StGB; Gesamt-THC-Gehalt von Cannabis; Legalitätsprinzip. Als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes werden unter anderem abhängigkeitserzeugende Stoffe des Wirkungstyps Cannabis bezeichnet. Der Gesetzgeber verweist zur Konkretisierung auf ein Verzeichnis des EDI (vgl. Art. 2 lit. a und Art. 2a BetmG), was das Bestimmtheitsgebot nicht verletzt. Gesetz und Verordnung legen die Messart des Gesamt-THC-Gehalts nicht fest. Dies verletzt das Legalitätsprinzip und das Bestimmtheitsgebot nicht. Beim Gesamt-THC-Gehalt handelt es sich um die Summe von THC und THC-Carbonsäure (E. 2.3).

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