Bundesgesetz
über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe
(Betäubungsmittelgesetz, BetmG)1

vom 3. Oktober 1951 (Stand am 1. August 2022)

1Fassung des Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1677; BBl 1994 III 1273).


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Art. 2097

1 Mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe wird be­straft, wer:

a.
ein Ge­such mit un­wah­ren An­ga­ben stellt, um sich oder ei­nem an­dern ei­ne Ein­fuhr-, Durch­fuhr- oder Aus­fuhr­be­wil­li­gung zu ver­schaf­fen;
b.
oh­ne Be­wil­li­gung Be­täu­bungs­mit­tel oder Stof­fe nach Ar­ti­kel 3 Ab­satz 1, für die er ei­ne schwei­ze­ri­sche Aus­fuhr­be­wil­li­gung be­sitzt, im In- oder Aus­land nach ei­nem an­de­ren Be­stim­mungs­ort um­lei­tet;
c.98
Stof­fe nach Ar­ti­kel 3 Ab­satz 1 so­wie Stof­fe und Prä­pa­ra­te nach Ar­ti­kel 7 oh­ne Be­wil­li­gung an­baut, her­stellt, ein- oder aus­führt, la­gert, ver­wen­det oder in Ver­kehr bringt;
d.
als Me­di­zi­nal­per­son99 Be­täu­bungs­mit­tel an­ders als nach Ar­ti­kel 11 oder 13 ver­wen­det oder ab­gibt;
e.
wer als Arzt oder Tier­arzt Be­täu­bungs­mit­tel an­ders als nach Ar­ti­kel 11 ver­schreibt.

2 Der Tä­ter wird mit ei­ner Frei­heits­s­tra­fe nicht un­ter ei­nem Jahr be­straft, wenn er durch ge­werbs­mäs­si­gen Han­del einen gros­sen Um­satz oder einen er­heb­li­chen Ge­winn er­zielt. Die Frei­heits­s­tra­fe kann mit ei­ner Geld­stra­fe ver­bun­den wer­den.

97Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Ju­li 2011 (AS 2009 2623; 2011 2559; BBl 2006 8573, 8645).

98 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2022 (AS 2022 385; BBl 2020 6069).

99 Be­griff: Arz­nei­mit­tel-Be­wil­li­gungs­ver­ord­nung vom 14. Nov. 2018 (SR 812.212.1). Der Ver­weis wur­de in An­wen­dung von Art. 12 Abs. 2 des Pu­bli­ka­ti­ons­ge­set­zes vom 18. Ju­ni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 an­ge­passt.

BGE

134 IV 266 (6B_777/2007) from 16. Juni 2008
Regeste: Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung; Anwendungsbereich des Gesetzes, Begriff der verdeckten Ermittlung; verdeckte polizeiliche Beteiligung an der Kommunikation in Chatforen im Internet zwecks Aufklärung von Straftaten, im Besonderen von sexuellen Handlungen mit Kindern, im Vorfeld eines Strafverfahrens; Erfordernis einer richterlichen Genehmigung der Ernennung zum verdeckten Ermittler, Beweisverwertungsverbot mit Fernwirkung bei deren Fehlen (Art. 1, 2, 4, 5, 7, 8, 17, 18 BVE). Mangels einer klaren, abweichenden Regelung im BVE ist jedes Anknüpfen von Kontakten mit einer verdächtigen Person zu Ermittlungszwecken durch einen nicht als solchen erkennbaren Polizeiangehörigen ungeachtet des Täuschungsaufwandes und der Eingriffsintensität als verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE zu qualifizieren (E. 3.5-3.7). Die verdeckte polizeiliche Beteiligung an der Kommunikation in Chatforen im Internet ist trotz der gewissen Besonderheiten dieses Mediums eine verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE (E. 3.8). Die Voraussetzungen für die Anordnung einer verdeckten Ermittlung durch verdeckte polizeiliche Beteiligung an der Kommunikation im Chat zwecks Aufklärung von voraussichtlichen künftigen Straftaten gegen die sexuelle Integrität von Kindern im Vorfeld eines allfälligen Strafverfahrens sind schon vor dem Beginn des Chats erfüllt (E. 4.3). Die für die Ernennung eines verdeckten Ermittlers notwendige richterliche Genehmigung kann nicht erst nach dem Beginn des Einsatzes eingeholt und erteilt werden (E. 4.4). Erkenntnisse, die ein Polizeiangehöriger durch eine verdeckte Ermittlung gewinnt, dürfen nur als Beweis verwertet und für weitere Ermittlungen verwendet werden, wenn der Polizeiangehörige vor seinem Einsatz zum verdeckten Ermittler ernannt und diese Ernennung vor seinem Einsatz richterlich genehmigt worden ist (E. 5.2). Unverwertbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse mangels dieser notwendigen richterlichen Genehmigung im vorliegenden Fall (E. 5.3).

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