Bundesgesetz
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Art. 29
1 Der Bund übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Gesetzes aus. 2 Er übt die Kontrolle an der Grenze (Ein-, Durch- und Ausfuhr) sowie in den Zolllagern und Zollfreilagern aus. 3 Bund und Kantone arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zusammen und stimmen ihre Massnahmen aufeinander ab. Sie können weitere betroffene Organisationen einbeziehen. 4 …123 123 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, mit Wirkung seit 1. Aug. 2022 (AS 2022 385; BBl 2020 6069). |