Bundesgesetz
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Art. 36a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
19. März 2021 133 1 Der Bundesrat legt fest, bis wann die nach bisherigem Recht erteilten Ausnahmebewilligungen des BAG für den Anbau, die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis zu medizinischen Zwecken nach Inkrafttreten der Änderung vom 19. März 2021 gültig bleiben. 2 Solange die Ausnahmebewilligung nach Absatz 1 gültig bleibt, bedarf es keiner Bewilligung der Swissmedic nach Artikel 4. 133 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2022 (AS 2022 385; BBl 2020 6069). |