Bundesgesetz
|
Art. 37
1 Der Bundesrat bestimmt den Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes. 2 Auf diesen Zeitpunkt werden das Bundesgesetz vom 2. Oktober 1924134 betreffend Betäubungsmittel sowie die mit dem vorliegenden Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen eidgenössischer und kantonaler Gesetze und Verordnungen aufgehoben. Datum des Inkrafttretens: 1. Juni 1952135 |