Bundesgesetz
|
Art. 3i Dienstleistungen des Bundes
1 Der Bund unterstützt Kantone und private Organisationen in den Bereichen der Prävention, der Therapie und der Schadenminderung mit Dienstleistungen; er unterstützt sie namentlich:
2 Er informiert sie über neue wissenschaftliche Erkenntnisse. 3 Er kann selbst ergänzende Massnahmen zur Verminderung der Suchtprobleme treffen oder private Organisationen mit deren Verwirklichung betrauen. |