1 Das BAG kann nach Anhörung der betroffenen Kantone und Gemeinden wissenschaftliche Pilotversuche mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis bewilligen:
a.
die örtlich, zeitlich und sachlich begrenzt sind;
b.
die es erlauben, Erkenntnisse darüber zu gewinnen, wie sich neue Regelungen auf den Umgang mit diesen Betäubungsmitteln zu nicht medizinischen Zwecken auswirken und wie sich der gesundheitliche Zustand der Teilnehmer entwickelt;
c.
die so durchgeführt werden, dass der Gesundheits- und Jugendschutz, der Schutz der öffentlichen Ordnung sowie die öffentliche Sicherheit gewährleistet sind; und
d.
in denen wenn möglich Cannabisprodukte verwendet werden, die Schweizer Herkunft sind und den Regeln der Schweizer Biolandwirtschaft entsprechen.
2 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Durchführung der Pilotversuche. Dabei kann er von den Artikeln 8 Absätze 1 Buchstabe d und 5, 11, 13, 19 Absatz 1 Buchstabe f und 20 Absatz 1 Buchstaben d und e abweichen.
3 Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, die im Rahmen der Pilotversuche abgegeben werden, sind von der Tabaksteuer nach Artikel 4 des Tabaksteuergesetzes vom 21. März 196947 befreit.
46 Eingefügt durch Ziff. I des BB über die ärztliche Verschreibung von Heroin vom 9. Okt. 1998 (AS 1998 2293; BBl 1998 II 1607). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft vom 15. Mai 2021 bis zum 14. Mai 2031 (AS 2021 216; BBl 2019 2529).