Federal Act
on Narcotics and Psychotropic Substances
(Narcotics Act, NarcA)1

of 3 October 1951 (Status as of 1 August 2022)

1Title amended by No I of the FA of 24 March 1995, in force since 1 July 1996 (AS 1996 1677; BBl 1994 III 1273).


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Art. 19a91

1. Any per­son who wil­fully con­sumes without au­thor­isa­tion nar­cot­ics or any per­son who com­mits an of­fence in terms of Art­icle 19 for his or her own con­sump­tion is li­able to a fine92.

2. In minor cases, no pro­ceed­ings may be taken or the pen­alty may be waived. An of­fi­cial cau­tion may be is­sued.

3. If the of­fend­er is or makes him­self or her­self sub­ject to med­ic­ally su­per­vised care due to con­sump­tion of nar­cot­ics, pro­sec­u­tion may be waived. Crim­in­al pro­ceed­ings shall be con­duc­ted if the of­fend­er with­draws from care or treat­ment.

4. If the of­fend­er is de­pend­ent on nar­cot­ics, the court may or­der him or her to be ad­mit­ted to a hos­pit­al. Art­icle 44 of the Crim­in­al Code93 ap­plies mu­tatis mutandis.

91In­ser­ted by No I of the FA of 20 March 1975, in force since 1 Aug. 1975 (AS 1975 1220; BBl 1973 I 1348).

92 Term in ac­cord­ance with An­nex No 3 of the FA of 13 Dec. 2002, in force since 1 Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 19991979). This amend­ment has been made throughout the text.

93SR 311.0. Now Art. 60 and 63.

BGE

102 IV 196 () from 3. Juni 1976
Regeste: Art. 19. 19a Ziff. 1, 19b des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel vom 20. März 1975. Ausser dem Drogenhandel erfasst das BetmG auch strafbare Handlungen, die sich auf den Drogenkonsum beziehen. Es sind selbständige Tatbestände, die unter dem Gesichtspunkt des Art. 2 Abs. 2 StGB ein eigenes, rechtliches Schicksal haben können. Die Konsumhandlungen im weiteren Sinne (Vorbereitungs-, Beschaffungshandlungen und unbefugter, vorsätzlicher Genuss von Drogen) stellen unter sich verschiedene rechtliche Einheiten dar.

103 IV 275 () from 24. November 1977
Regeste: Art. 19a Ziff. 2 BetmG. Begriff des leichten Falles.

108 IV 196 () from 3. Dezember 1982
Regeste: Art. 19a Ziff. 1 und 2 und 19b BetmG (Konsum von Betäubungsmitteln, Sanktion in leichten Fällen). 1. Die ausschliesslich für den Eigenkonsum bestimmten Vorbereitungshandlungen fallen unter Art. 19a Ziff. 1 BetmG (E. 1b). 2. Art. 19b BetmG sagt nicht, dass der Eigenkonsum geringfügiger Mengen von Betäubungsmitteln straflos bleibe; diese Bestimmung bezieht sich nur auf Vorbereitungshandlungen, die im Hinblick auf den Eigenkonsum der Droge erfolgen (E. 1c). 3. Die in Art. 19a Ziff. 2 BetmG vorgesehene Verwarnung ist keine Strafe im Rechtssinne (E. 2b). 4. Die Anklage hat die toxische Wirkung der durch den Täter konsumierten Droge nicht zu beweisen (E. 2c).

109 IV 143 () from 21. September 1983
Regeste: Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. Schwerer Fall. 12 g Heroin, 18 g Kokain, 4 kg Haschisch oder 200 Trips LSD können die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen.

110 IV 99 () from 26. Oktober 1984
Regeste: Verkauf und Konsum von Betäubungsmitteln, Art. 19 und 19a BetmG. Der Täter, der Drogen verkauft und selber konsumiert hat, ist sowohl nach Art. 19 als auch gemäss Art. 19a BetmG zu verurteilen. Beim Entscheid darüber, ob Ziff. 1 oder Ziff. 2 (schwerer Fall) von Art. 19 BetmG anwendbar ist, darf nur die vom Täter verkaufte, nicht auch die von ihm selber konsumierte Betäubungsmittelmenge berücksichtigt werden.

112 IV 109 () from 2. September 1986
Regeste: Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. Schwerer Fall bei wiederholtem Verkauf von verschiedenartigen Betäubungsmitteln. Kann die verkaufte Menge verschiedenartiger Betäubungsmittel die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen, liegt ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vor, auch wenn in bezug auf die einzelnen Betäubungsmittelarten die vom Bundesgericht festgelegten Grenzwerte nicht erreicht sind (E. 2a). Die durch mehrere Geschäfte umgesetzten Betäubungsmittelmengen sind bei der Beurteilung des schweren Falles auch dann zusammenzuzählen, wenn zwischen den einzelnen Handlungen nicht Fortsetzungs-, sondern Wiederholungszusammenhang besteht (E. 2b). Der aus einem Grund bereits verschärfte Strafrahmen kann aus einem andern nicht noch weiter verschärft werden. Das hindert den Richter aber nicht, den zweiten Qualifikationsgrund im Rahmen von Art. 63 StGB straferhöhend zu berücksichtigen (E. 2c).

117 IV 314 () from 29. August 1991
Regeste: Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG; Gebrauch von Cannabis; Gesundheitsgefahr. Cannabis kann nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse auch in grossen Mengen die Gesundheit vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG nicht in Gefahr bringen. Bei Widerhandlungen gegen Art. 19 Ziff. 1 Satz 1 BetmG, die sich auf diese Droge beziehen, ist die Annahme eines schweren Falles gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG somit ausgeschlossen (E. 2; Änderung der Rechtsprechung).

118 IV 200 () from 2. Juni 1992
Regeste: Art. 19 und Art. 19a BetmG. Abgrenzung. 1. Wer den Kontakt zwischen Kaufinteressenten und Drogenverkäufern herstellt, um mit der aus dem nachfolgenden Drogengeschäft resultierenden, aus einem Drogenanteil bestehenden Provision den Eigenkonsum zu sichern, macht sich der Vermittlung im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG schuldig (E. 2). 2. Der privilegierte Tatbestand von Art. 19a BetmG erfasst nur jene Beschaffungshandlungen, die ausschliesslich dem eigenen Drogenkonsum dienen und somit eine Gefährdung Dritter ausschliessen. Nicht privilegiert sind Beschaffungshandlungen, die zum Drogenkonsum Dritter führen oder konkret führen können, wie insbesondere Verkauf, Vermittlung oder entsprechendes Lagern (E. 3).

118 IV 416 () from 4. November 1992
Regeste: Art. 19 Ziff. 4 BetmG. Betäubungsmitteldelikte von Ausländern im Ausland. Der Schweizer Richter ist zur Beurteilung von Betäubungsmitteldelikten, die von Ausländern im Ausland begangen wurden, in der Regel erst dann zuständig, wenn er sich davon überzeugt hat, dass der Tatortstaat nicht um die grundsätzlich zulässige Auslieferung des Täters wegen dieser Delikte ersucht; die schweizerischen Behörden sind zu solchen Abklärungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet. Nur wenn es nicht möglich ist, den Standpunkt des ausländischen Staates innert einer angemessenen Frist zu erhalten, kann und muss sich der Schweizer Richter ausnahmsweise auch ohne vorgängige Abklärung dieser Frage für zuständig erklären (Präzisierung der Rechtsprechung).

119 IV 92 () from 25. März 1993
Regeste: Art. 254 Abs. 1 BStP. Verfahrenseinstellung in Delegationsstrafsachen; Opportunitätsprinzip. 1. Begriff des Einstellungsbeschlusses (Art. 268 Ziff. 2 und Art. 254 Abs. 1 BStP) (E. 1). 2. Art. 254 Abs. 1 BStP verpflichtet die kantonalen Behörden, die ihnen durch den Bundesrat übertragenen oder den Bundesanwalt überwiesenen Bundesstrafsachen zu untersuchen, d.h. tätig zu werden sowie die Untersuchung durch förmlichen Einstellungsbeschluss oder Urteil zu beenden (E. 2). 3. Eine auf Opportunitätsüberlegungen beruhende Bestimmung, nach welcher von der Ausdehnung eines hängigen Ermittlungsverfahrens auf Delikte, die neben den zur Anklage gelangenden nicht ins Gewicht fallen, abgesehen werden kann (§ 5 Abs. 1 StPO/BS), verletzt kein Bundesrecht (E. 2h). 4. Aus Art. 4 BV und Art. 2 ÜbBest. BV ergeben sich inhaltliche Schranken für die Zulässigkeit von Einstellungsbeschlüssen, die auf Opportunitätsüberlegungen beruhen (E. 3). Art. 253 Abs. 1 BStP. Verfahrenskosten in Delegationsstrafsachen. Die Kantone können in den durch sie zu beurteilenden Bundesstrafsachen der delegierenden Bundesbehörde keine Kosten auferlegen (E. 4).

119 IV 180 () from 3. September 1993
Regeste: Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG; 12-Gramm-Grenze bei Heroin; Berücksichtigung des Reinheitsgrades. Bei einem Heroingemisch ist ein schwerer Fall unter dem Gesichtspunkt der Menge erst dann anzunehmen, wenn der im Gemisch enthaltene reine Drogenwirkstoff mindestens 12 Gramm beträgt (E. 2d; Änderung der Rechtsprechung).

121 IV 293 () from 15. August 1995
Regeste: Art. 19 Ziff. 1 Abs. 7 BetmG; Finanzierung des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln. Der Tatbestand der Finanzierung des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln erfasst die Finanzierung des Handels mit Drogen. Wer jemandem Geld gibt für den Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum, erfüllt den Tatbestand nicht (E. 2b).

122 IV 265 () from 27. September 1996
Regeste: Art. 19 Ziff. 2 berme; Art. 63 StGB; schwerer Fall der Widerhandlung gegen das BetmG; Strafzumessung. Ist ein Qualifikationsgrund gegeben, muss nicht geprüft werden, ob allenfalls noch ein weiterer Qualifikationsgrund vorliege (E. 2c; Bestätigung der Rechtsprechung). Bedeutung des gemeinschaftlichen Zusammenwirkens zweier Ehegatten für die Strafzumessung (E. 2d).

124 IV 44 () from 10. Februar 1998
Regeste: Art. 19a Ziff. 2 BetmG; Begriff des leichten Falles. Die Annahme eines leichten Falles ist ausgeschlossen, wenn jemand regelmässig Haschisch konsumiert und nicht die Absicht hat, sein Verhalten zu ändern (E. 2a). Der Konsum von Haschisch lässt nicht automatisch auf einen leichten Fall schliessen (E. 2b). Art. 28 Abs. 1 BetmG, Art. 63 StGB; Strafverfolgung durch die Kantone, Strafzumessung, Grundsatz der Gleichbehandlung. Die Strafverfolgung der Betäubungsmitteldelikte durch die Kantone bringt es mit sich, dass sich unterschiedliche kantonale Praxen entwickeln können. Insbesondere bei der Strafzumessung sind die richterlichen Behörden eines Kantons nicht an die Praxis anderer Kantone gebunden. Interkantonal kommt dem Grundsatz der Gleichbehandlung nur begrenzte Bedeutung zu. Das Legalitätsprinzip geht dem Grundsatz der Gleichbehandlung vor (E. 2c).

124 IV 86 () from 6. März 1998
Regeste: Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG und Art. 4 BV: Begriff der Bande; verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung des Vorsatzes bandenmässiger Tatbegehung. Bedeutung und Geltendmachung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (E. 2a). Zwei Personen genügen, um eine Bande zu bilden (E. 2b; Bestätigung der Rechtsprechung). Für den Begriff der "Bande" ist aber weniger auf die Zahl der Mitglieder als auf den Organisationsgrad und die Intensität der Zusammenarbeit der Täter abzustellen (E. 2b; Weiterentwicklung der Rechtsprechung). Die Bejahung des Vorsatzes bandenmässiger Tatbegehung trotz gewichtiger Gegenindizien allein gestützt auf den Umstand, dass zwei Täter mehrere Delikte gemeinsam verübt haben, ist willkürlich und verletzt den Grundsatz "in dubio pro reo" (E. 2c).

124 IV 94 () from 3. April 1998
Regeste: Art. 268 ff. BStP; Nichtigkeitsbeschwerde, rechtliches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist unzulässig, wenn sich bei ihrer Gutheissung am kantonalen Entscheid im Ergebnis nichts ändern würde.

124 IV 184 () from 20. Mai 1998
Regeste: Art. 19b BetmG; Vorbereitung des Eigenkonsums, geringfügige Menge. Bei der Beurteilung der Geringfügigkeit der Menge steht der rechtsanwendenden Behörde ein grosser Ermessensspielraum zu. Keine Ermessensüberschreitung der kantonalen Behörde, welche eine Menge von 11 g Haschisch als nicht mehr geringfügig erachtet hat (E. 2a und 2b). Art. 19a Ziff. 1 und 2 BetmG; Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, leichter Fall. Leichter Fall aufgrund der Umstände verneint bei Konsum von Haschisch (E. 3b).

129 II 92 () from 3. Oktober 2002
Regeste: Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 31 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 VZV, Art. 12 und 263 StGB; Führerausweisentzug, Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit. Die Anordnung eines Warnungsentzugs setzt - abgesehen vom Tatbestand der Verwendung eines Motorfahrzeugs zur Begehung eines Verbrechens oder mehrfacher vorsätzlicher Vergehen (Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG) - eine schuldhaft begangene Verkehrsregelverletzung voraus (E. 2.1). Diese Voraussetzung ist bei der Verurteilung eines Täters wegen Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit nicht gegeben. Allenfalls kommt ein Sicherungsentzug in Betracht (E. 2.2).

130 IV 32 () from 18. März 2004
Regeste: Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV, Art. 90 Ziff. 1 und 2 SVG; Fahren unter Einfluss von Cannabis. Beim Fahren unter Drogeneinfluss muss eine allfällige Fahrunfähigkeit aufgrund des konkreten Verhaltens des Fahrzeuglenkers nachgewiesen werden (E. 3.2). Wer wegen des Einflusses von Cannabis ein Fahrzeug in nicht fahrfähigem Zustand führt, erfüllt den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG (E. 5.2).

134 IV 97 (6B_341/2007) from 17. März 2008
Regeste: a Art. 34, 37, 40 StGB; Wahl der Sanktionsart. Nach der Konzeption des neuen Rechts stellt die Geldstrafe im Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Hauptsanktion dar. Geldstrafe und gemeinnützige Arbeit sind gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktionen (E. 4).

134 IV 121 (6B_347/2007) from 29. November 2007
Regeste: Art. 2 und 64 StGB, Ziff. 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002; Art. 7 Ziff. 1 EMRK; Art. 15 Abs. 1 UNO-Pakt II; Geltung des Rückwirkungsverbots für die Verwahrung. Das Rückwirkungsverbot gilt auch für die Verwahrung (E. 3.3.3). Das neue Recht ist hinsichtlich der Anordnung der Verwahrung und der Entlassung aus dieser Massnahme nicht strenger als das alte Recht. Die Schlussbestimmung der Änderung vom 13. Dezember 2002, welche die rückwirkende Anwendung des neuen Rechts auf noch nicht beurteilte Straftäter vorsieht, verstösst daher nicht gegen das Rückwirkungsverbot (E. 3.4).

135 IV 130 (6B_772/2008) from 6. März 2009
Regeste: Art. 52 StGB; Absehen von einer Bestrafung. Voraussetzung für die Strafbefreiung ist ein vom Verschulden wie von den Tatfolgen her unerhebliches Verhalten des Täters. Dieses ist aufgrund eines Quervergleichs zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden strafbaren Handlungen zu beurteilen. Bei der Würdigung des Verschuldens sind sämtliche relevanten Strafzumessungskomponenten mit Einschluss der Täterkomponenten zu berücksichtigen (E. 5).

145 IV 146 (6B_932/2018) from 24. Januar 2019
Regeste: Art. 46 Abs. 1 Satz 2, Art. 49 StGB; Bildung einer Gesamtstrafe bei Widerruf der bedingten Strafe (Änderung der Rechtsprechung). Am 1. Januar 2018 ist die revidierte Bestimmung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB in Kraft getreten. Bei Widerruf des bedingten Strafvollzugs hat das Gericht nunmehr mit der widerrufenen und der neuen Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Gesamtstrafenbildung setzt voraus, dass die widerrufene und die neue Strafe gleichartig sind (E. 2.1-2.3). Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als "Einsatzstrafe" in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 StGB) durch die widerrufene Strafe zu erhöhen (E. 2.4).

145 IV 312 (6B_504/2019) from 29. Juli 2019
Regeste: Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; schwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen; Methamphetamin. Das Vorliegen eines schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist im Hinblick auf die direkte oder indirekte Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen zu würdigen. Die Betäubungsmittelmenge ist in diesem Zusammenhang ein zentrales Element, wobei auch andere Kriterien, wie beispielsweise die mit einer besonders reinen Droge oder einer gefährlichen Mischung einhergehenden Risiken, berücksichtigt werden können (E. 2.1.1 und 2.1.2). Vor diesem Hintergrund bleiben die von der Rechtsprechung unter der Geltung von aArt. 19 Abs. 2 lit. a BetmG festgelegten Grenzwerte für Heroin (12 Gramm), Kokain (18 Gramm), LSD (200 Trips) und Amphetamin (36 Gramm) relevant, welche die potenzielle Gefahr einer dauerhaften Gesundheitsschädigung bei regelmässigem Konsum berücksichtigen (E. 2.1.3). Das Bundesgericht hat sich bisher nicht zum Grenzwert für Methamphetamin geäussert. Im vorliegenden Fall wird indessen festgehalten, dass es nicht bundesrechtswidrig ist, wenn das Vorliegen eines schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG unter Hinweis auf eine im Jahr 2010 durch die Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin erstellte Studie, welche für reines Methamphetamin-Hydrochlorid einen Grenzwert von 12 Gramm empfiehlt, bejaht wird (E. 2.2-2.4).

145 IV 320 (6B_509/2018) from 2. Juli 2019
Regeste: Art. 19b Abs. 1 und 2 BetmG; Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit einer geringfügigen Menge Cannabis. Art. 19b Abs. 1 BetmG, der die Strafbarkeit ausschliesst, wenn nur eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet wird, ist auch auf Jugendliche anwendbar (E. 1).

145 IV 404 (6B_1221/2018) from 27. September 2019
Regeste: Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB; Einbruchsdelikt, Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch, Landesverweisung. In verfassungskonformer Auslegung erfasst Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB den schlichten Ladendiebstahl unter Verletzung eines Hausverbots in einem Kaufhaus nicht (E. 1.5.3).

147 IV 232 (6B_1398/2020) from 10. März 2021
Regeste: Art. 291 StGB, Art. 115 AIG, Rückführungsrichtlinie 2008/115/CE; Verweisungsbruch, Freiheitsstrafe. Der Straftatbestand des Verweisungsbruchs (Art. 291 StGB) kann nur durch ausländische Staatsangehörige begangen werden. Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AIG ist subsidiär zu Art. 291 StGB, der die Missachtung einer Verweisung durch Einreise oder Aufenthalt hierzulande trotz entsprechenden Entscheids sanktioniert (E. 1.1). Im Lichte der EuGH-Rechtsprechung zur Rückführungsrichtlinie kann eine wegen Verweisungsbruchs im Sinne von Art. 291 StGB verurteilte Person nur dann mit einer Freiheitsstrafe belegt werden, wenn die erforderlichen Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen ergriffen worden resp. aufgrund des Verhaltens dieser Person gescheitert sind (E. 1.2-1.4 und 1.6). Vorliegend ist die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe mangels Anordnung oder Scheiterns solcher Massnahmen nicht mit der Rückführungsrichtlinie vereinbar (E. 1.7).

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