Bundesgesetz
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Art. 18f Im Zusammenhang mit Cannabisarzneimitteln 89
1 Das BAG führt ein Informationssystem zur Bearbeitung der Daten nach Artikel 8b. 2 Ärzte, die Personen mit Cannabisarzneimitteln behandeln, müssen die für die Datenerhebung nach Artikel 8b notwendigen Daten erfassen. Daten der Patienten sind in pseudonymisierter Form zu erfassen. 3 Der Bundesrat legt fest:
4 Er kann festlegen, dass keine Daten mehr erfasst werden müssen, wenn neue Daten für die wissenschaftliche Evaluation nach Artikel 8b Absatz 2 nicht mehr nötig sind. 89 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft vom 1. Aug. 2022 bis zum 31. Juli 2029 (AS 2022 385; BBl 2020 6069). |