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Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG)1
vom 3. Oktober 1951 (Stand am 1. September 2023)
1Fassung des Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1677; BBl 1994 III 1273).
Art. 18fIm Zusammenhang mit Cannabisarzneimitteln 89
1 Das BAG führt ein Informationssystem zur Bearbeitung der Daten nach Artikel 8b.
2 Ärzte, die Personen mit Cannabisarzneimitteln behandeln, müssen die für die Datenerhebung nach Artikel 8b notwendigen Daten erfassen. Daten der Patienten sind in pseudonymisierter Form zu erfassen.
3 Der Bundesrat legt fest:
a.
die für die Erhebung nach Artikel 8b notwendigen Daten, insbesondere auch zu den Nebenwirkungen;
b.
die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Datenerfassung;
c.
die Zugriffsrechte der Ärzte nach Absatz 2;
d.
die technischen und organisatorischen Aspekte des Datenerhebungssystems;
e.
die Aufbewahrungsfristen für die Daten;
f.
die Publikation der statistischen Auswertungen.
4 Er kann festlegen, dass keine Daten mehr erfasst werden müssen, wenn neue Daten für die wissenschaftliche Evaluation nach Artikel 8b Absatz 2 nicht mehr nötig sind.
89 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft vom 1. Aug. 2022 bis zum 31. Juli 2029 (AS 2022 385; BBl 2020 6069).