Bundesgesetz
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Art. 19bis94
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer einer Person unter 18 Jahren ohne medizinische Indikation Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. 94Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623; 2011 2559; BBl 2006 8573, 8645). Court decisions
118 IA 112 () from Feb. 4, 1992
Regeste: Art. 5 VwVG, Art. 97 OG; öffentliches Recht des Bundes, selbständige Bedeutung kantonalen Rechts gegenüber dem Umweltschutzrecht des Bundes. Umfang der selbständigen Bedeutung des kantonalen Rechts gegenüber dem Umweltschutzrecht des Bundes; die Umweltschutzgesetzgebung des Bundes bezieht sich nicht auf die mit dem Drogenhandel und -konsum einhergehenden Belästigungen der Nachbarn (E. 1). Art. 88 OG; Legitimation des Nachbarn zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen Baubewilligungen. - Legitimation bejaht, soweit ein Nachbar sich auf eine verfassungswidrige Anwendung kantonaler, den Nachbarn vor Übelständen schützenden Nutzungsvorschriften (in casu § 133 des Basler Hochbautengesetzes) im Rahmen ihres gegenüber dem Bundesrecht selbständigen Gehaltes beruft (E. 2a). - Legitimation verneint, soweit ein Nachbar eine Verletzung von Strafbestimmungen des eidgenössischen Strafgesetzbuches und des Betäubungsmittelgesetzes geltend macht (E. 2a), wenn er nicht direkt anwendbare Staatsvertragsnormen im Bereiche der Bekämpfung des Betäubungsmittelhandels und -konsums anruft (E. 2b), und wenn die Anwendung baupolizeilicher Vorschriften über Anzahl und Lage von Toiletten in Gebäuden umstritten ist (E. 2c).
119 II 411 () from Dec. 22, 1993
Regeste: Immissionen durch den Betrieb eines sogenannten Gassenzimmers (Art. 679 und 684 ZGB). 1. Frage der Zulässigkeit der Zivilklage in einem Fall, da das Grundstück, auf dem die als Gassenzimmer dienende Baracke steht, zum kantonalen Verwaltungsvermögen gehört (E. 3). 2. Das Betreten eines Nachbargrundstücks durch Drogenabhängige und Drogenhändler, die dort Drogen spritzen und damit handeln, stellt eine unzulässige Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB dar (E. 4-6). 3. Schadenersatzanspruch: Ersatz der Kosten für die Überwachung durch ein privates Unternehmen und für bauliche Massnahmen (E. 7).
138 IV 100 (6B_509/2011) from Feb. 13, 2012
Regeste: Anstaltentreffen zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 6 i.V.m. aArt. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG in der bis 30. Juni 2011 geltenden Fassung). Eine mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz kann auch in der Form des Anstaltentreffens nach aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG begangen werden. Wer die Betäubungsmittel noch nicht besitzt, macht sich in diesem Sinne schuldig, sofern er beabsichtigt hat, eine qualifizierte Tat zu vollenden, welche ohne Weiteres möglich ist (Weiterentwicklung der Rechtsprechung zu BGE 122 IV 360) (E. 3.6).
142 IV 401 (6B_1226/2015) from Aug. 5, 2016
Regeste: Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG; auf andere Weise einem andern verschaffen. Nach der Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes vom 20. März 2008 wird die in aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG aufgeführte Variante des Vermittelns nicht mehr ausdrücklich als strafbare Handlung erwähnt. Die Formulierung "auf andere Weise einem andern verschafft" in Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG kann nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass nur derjenige verschaffen kann, der die Tatherrschaft über die Betäubungsmittel inne hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Tatbestandsvariante grundsätzlich die Vermittlertätigkeit im Sinne der bisherigen Rechtsprechung beinhaltet (E. 3).
145 IV 320 (6B_509/2018) from July 2, 2019
Regeste: Art. 19b Abs. 1 und 2 BetmG; Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit einer geringfügigen Menge Cannabis. Art. 19b Abs. 1 BetmG, der die Strafbarkeit ausschliesst, wenn nur eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet wird, ist auch auf Jugendliche anwendbar (E. 1).
147 IV 176 (6B_1302/2020) from Feb. 3, 2021
Regeste: Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG; qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch gewerbsmässigen Handel. Bei bandenmässiger Tatbegehung nach Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG ist der von der Bande erzielte grosse Umsatz oder erhebliche Gewinn im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG vollumfänglich jedem einzelnen Mitglied zuzurechnen, weshalb der Beschwerdeführer vorliegend auch das Qualifikationsmerkmal des gewerbsmässigen Handels erfüllt (E. 2.4.2).
149 IV 307 (6B_911/2021) from June 19, 2023
Regeste: Art. 19b BetmG; Art. 69 StGB; Einziehbarkeit von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis in Zusammenhang mit straflosen Konsumvorbereitungshandlungen. Geringfügige, zum Eigenkonsum bestimmte Mengen Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, deren Besitz nach Art. 19b Abs. 1 BetmG straflos ist, können nicht eingezogen werden (E. 2).
150 IV 213 (6B_17/2022) from March 18, 2024
Regeste: Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; mengenmässig schwerer Fall bei wiederholter Tatbegehung. Zur Bestimmung des Vorliegens eines sogenannten mengenmässig schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sind die Betäubungsmittelmengen, die Gegenstand einzelner, gleichzeitig zu beurteilender Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bilden, auch dann zu addieren, wenn die Widerhandlungen rechtlich selbständige Einzelhandlungen und kein zusammengehörendes Geschehen darstellen. Dieses Vorgehen entspricht der langjährigen Rechtsprechung, die das Bundesgericht noch unter altem, vor der Teilrevision 2006/2008 des Betäubungsmittelgesetzes in Kraft gewesenem Recht etabliert hat. Anlass, davon abzuweichen, besteht unter Geltung des aktuellen, mit besagter Teilrevision angepassten qualifizierten Tatbestands von Art. 19 Abs. 2 BetmG nicht (E. 1.4-1.6). |