Bundesgesetz
über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe
(Betäubungsmittelgesetz, BetmG)1

vom 3. Oktober 1951 (Stand am 1. September 2023)

1Fassung des Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1677; BBl 1994 III 1273).


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Art. 22109

Mit Bus­se wird be­straft, wer vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig:

a.
sei­ne Sorg­falts­pflich­ten als zum Ver­kehr mit Be­täu­bungs­mit­teln be­rech­tig­te Per­son nicht er­füllt;
b.
ge­gen die Be­stim­mun­gen zur Wer­bung und In­for­ma­ti­on für Be­täu­bungs­mit­tel ver­stösst;
c.
La­ge­rungs- und Auf­be­wah­rungs­pflich­ten ver­letzt;
d.
ge­gen ei­ne Aus­füh­rungs­vor­schrift des Bun­des­ra­tes oder des zu­stän­di­gen De­par­te­men­tes, de­ren Über­tre­tung für straf­bar er­klärt wird, oder ge­gen ei­ne un­ter Hin­weis auf die Straf­dro­hung die­ses Ar­ti­kels an ihn ge­rich­te­te Ver­fü­gung ver­stösst.

109Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Ju­li 2011 (AS 2009 2623; 2011 2559; BBl 2006 8573, 8645).

BGE

134 IV 266 (6B_777/2007) from 16. Juni 2008
Regeste: Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung; Anwendungsbereich des Gesetzes, Begriff der verdeckten Ermittlung; verdeckte polizeiliche Beteiligung an der Kommunikation in Chatforen im Internet zwecks Aufklärung von Straftaten, im Besonderen von sexuellen Handlungen mit Kindern, im Vorfeld eines Strafverfahrens; Erfordernis einer richterlichen Genehmigung der Ernennung zum verdeckten Ermittler, Beweisverwertungsverbot mit Fernwirkung bei deren Fehlen (Art. 1, 2, 4, 5, 7, 8, 17, 18 BVE). Mangels einer klaren, abweichenden Regelung im BVE ist jedes Anknüpfen von Kontakten mit einer verdächtigen Person zu Ermittlungszwecken durch einen nicht als solchen erkennbaren Polizeiangehörigen ungeachtet des Täuschungsaufwandes und der Eingriffsintensität als verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE zu qualifizieren (E. 3.5-3.7). Die verdeckte polizeiliche Beteiligung an der Kommunikation in Chatforen im Internet ist trotz der gewissen Besonderheiten dieses Mediums eine verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE (E. 3.8). Die Voraussetzungen für die Anordnung einer verdeckten Ermittlung durch verdeckte polizeiliche Beteiligung an der Kommunikation im Chat zwecks Aufklärung von voraussichtlichen künftigen Straftaten gegen die sexuelle Integrität von Kindern im Vorfeld eines allfälligen Strafverfahrens sind schon vor dem Beginn des Chats erfüllt (E. 4.3). Die für die Ernennung eines verdeckten Ermittlers notwendige richterliche Genehmigung kann nicht erst nach dem Beginn des Einsatzes eingeholt und erteilt werden (E. 4.4). Erkenntnisse, die ein Polizeiangehöriger durch eine verdeckte Ermittlung gewinnt, dürfen nur als Beweis verwertet und für weitere Ermittlungen verwendet werden, wenn der Polizeiangehörige vor seinem Einsatz zum verdeckten Ermittler ernannt und diese Ernennung vor seinem Einsatz richterlich genehmigt worden ist (E. 5.2). Unverwertbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse mangels dieser notwendigen richterlichen Genehmigung im vorliegenden Fall (E. 5.3).

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