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Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG)1
vom 3. Oktober 1951 (Stand am 1. September 2023)
1Fassung des Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1677; BBl 1994 III 1273).
Art. 29b
1 Im Bereich der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs erfüllt das Bundesamt für Polizei die Aufgaben eines nationalen Analyse-, Koordinations- und Ermittlungszentrums nach dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994133 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.
2 Es hat folgende Aufgaben:
a.
Es wirkt bei der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs durch Behörden anderer Staaten im Rahmen der bestehenden Rechtshilfevorschriften und der Rechtsübung mit.
b.
Es sammelt die Unterlagen, die geeignet sind, Widerhandlungen gegen dieses Gesetz zu verhindern und die Verfolgung Fehlbarer zu erleichtern.
c.
Es sorgt für die Verbindung mit:
1.
den entsprechenden Dienstzweigen der Bundesverwaltung (BAG, Oberzolldirektion);
der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation Interpol.
3 Zoll- und Grenzwachtorgane melden dem Bundesamt für Polizei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz zwecks Weiterleitung an die ausländischen und internationalen Behörden; sie informieren auch die Kantone.
4 Für die Beweiserhebung im Zusammenhang mit der internationalen Rechtshilfe in Betäubungsmittelstrafsachen sind die entsprechenden Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007135 anwendbar.