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Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG)1
vom 3. Oktober 1951 (Stand am 1. September 2023)
1Fassung des Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1677; BBl 1994 III 1273).
Art. 29e
1 Die Kantonsregierungen berichten dem Bundesrat regelmässig über die Ausführung des Gesetzes und die dabei gemachten Beobachtungen und stellen die benötigten Daten (Art. 29c Abs. 2) zur Verfügung.
2 Die Kantone haben dem Bundesamt für Polizei gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994136 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes über jede wegen Widerhandlung gegen dieses Gesetz eingeleitete Strafverfolgung rechtzeitig Mitteilung zu machen. Die entsprechenden Informationen werden grundsätzlich auf dem elektronischen Weg übermittelt oder direkt in die Datenverarbeitungssysteme des Bundesamtes für Polizei eingegeben. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.