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Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG)1
vom 3. Oktober 1951 (Stand am 1. September 2023)
1Fassung des Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1677; BBl 1994 III 1273).
Art. 3bAufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen
1 Die Kantone fördern die Aufklärung und Beratung zur Verhütung von suchtbedingten Störungen und deren negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen. Dabei gilt ihre besondere Aufmerksamkeit dem Schutz von Kindern und Jugendlichen. Sie sorgen für adäquate Rahmenbedingungen und schaffen die dazu notwendigen Einrichtungen oder unterstützen private Institutionen, die den Qualitätsanforderungen entsprechen.
2 Der Bund führt nationale Programme zur Prävention durch und fördert insbesondere die Früherfassung suchtbedingter Störungen; dabei stellt er die Anliegen des Kinder- und Jugendschutzes in den Vordergrund. Er sensibilisiert die Öffentlichkeit für die Suchtproblematik.