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Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG)1
vom 3. Oktober 1951 (Stand am 1. September 2023)
1Fassung des Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1677; BBl 1994 III 1273).
Art. 7Rohmaterialien und Erzeugnisse mit betäubungsmittelähnlicher Wirkung 35
1 Rohmaterialien und Erzeugnisse, von denen vermutet werden muss, dass sie ähnlich wirken wie die Stoffe und Präparate nach Artikel 2, dürfen nur mit der Bewilligung des Eidgenössischen Departements des Innern und nach dessen Bedingungen angebaut, hergestellt, ein- und ausgeführt, gelagert, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.
2 Die Swissmedic prüft, ob es sich bei den Rohmaterialien und Erzeugnissen um einen Stoff oder ein Präparat nach Artikel 2 handelt. Trifft dies zu, so sind Bewilligungen nach den Artikeln 4 und 5 erforderlich.
3 Das Eidgenössische Departement des Innern führt ein Verzeichnis dieser Stoffe und Präparate.