Verordnung
über die Betäubungsmittelkontrolle
(Betäubungsmittelkontrollverordnung, BetmKV)

vom 25. Mai 2011 (Stand am 1. Januar 2013)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 18 Geltungsdauer

1 Ei­ne Be­wil­li­gung gilt höchs­tens fünf Jah­re.

2 Sie kann auf An­trag für je­weils wei­te­re fünf Jah­re er­neu­ert wer­den. Das Er­neue­rungs­ge­such muss spä­tes­tens sechs Mo­na­te vor Ab­lauf der Be­wil­li­gungs­dau­er ein­ge­reicht wer­den.

3 Vor der Er­tei­lung und vor der Er­neue­rung ei­ner Be­wil­li­gung kann ei­ne In­spek­ti­on durch­ge­führt wer­den.

4 Die Be­hör­den der Kan­to­ne kön­nen in ih­rem Zu­stän­dig­keits­be­reich ei­ne an­de­re Gel­tungs­dau­er vor­se­hen.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden