Verordnung
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Art. 18 Geltungsdauer
1 Eine Bewilligung gilt höchstens fünf Jahre. 2 Sie kann auf Antrag für jeweils weitere fünf Jahre erneuert werden. Das Erneuerungsgesuch muss spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer eingereicht werden. 3 Vor der Erteilung und vor der Erneuerung einer Bewilligung kann eine Inspektion durchgeführt werden. 4 Die Behörden der Kantone können in ihrem Zuständigkeitsbereich eine andere Geltungsdauer vorsehen. |