Verordnung
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Art. 43 Ansprechstelle
1 Das Institut ist die internationale Auskunftsstelle zur Klärung von Fragen im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen im Reiseverkehr. 2 Es kann im Einzelfall, soweit erforderlich, Anfragen ausländischer Behörden im Zusammenhang mit Bescheinigungen nach Artikel 42 an die zuständige kantonale Behörde zur weiteren Abklärung weiterleiten. Diese erteilt die erforderlichen Auskünfte diesfalls direkt an die anfragende ausländische Stelle. 3 Die zuständige kantonale Stelle informiert das Institut am Anfang des Jahres über die Anzahl der während dem vergangenen Jahr ausgestellten Bescheinigungen. |