Verordnung
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Art. 88 Übergangsbestimmungen
1 Das Schweizerische Rote Kreuz und das internationale Komitee vom Roten Kreuz, die beim Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung berechtigt sind, Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen zu beziehen, aufzubewahren und auszuführen, sind weiterhin berechtigt, dies nach den verpflichtenden Bedingungen dieser Verordnung zu tun. Sie müssen innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung ein Gesuch nach Artikel 81 einreichen. 2 Bestehende Bewilligungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, bleiben gültig. |