Verordnung
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Art. 25 Umfang der Bewilligung
1 Die Bewilligung wird für eine einmalige Ein- oder Ausfuhr erteilt. 2 Für kontrollierte Substanzen der Verzeichnisse b, f und g kann das Institut generelle Bewilligungen für die Ein- oder Ausfuhr erteilen, sofern:
3 Die generelle Ein- oder Ausfuhrbewilligung wird für eine bestimmte maximale Menge ausgestellt und gilt nur im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zwischen Lieferantin oder Lieferanten und Empfängerin oder Empfänger. 4 Nicht benützte Ein- und Ausfuhrbewilligungen sind nach Ablauf der Geltungs-dauer ohne Verzug dem Institut zurückzusenden. |
