Verordnung
|
Art. 57 Buchführung
1 Die Buchführung nach Artikel 17 BetmG muss für jede kontrollierte Substanz folgende Angaben enthalten:
2 Die Buchführung über Hilfschemikalien umfasst nur die in Zielländer exportierten Mengen. 3 Stimmt das Datum auf dem Lieferschein nicht mit demjenigen des Empfangs der kontrollierten Substanzen überein, so ist in der Buchführung ausschliesslich das auf dem Lieferschein aufgeführte Datum zu übernehmen. |