Verordnung
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Art. 77 Zusammenarbeit zwischen dem EDI und dem Institut
1 Das EDI und das Institut arbeiten im Rahmen ihrer Kontrollaufgaben zusammen und informieren sich gegenseitig kontinuierlich. 2 Das EDI übermittelt dem Institut die vollständigen Angaben aller Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber, die kontrollierte Substanzen des Verzeichnisses e beziehen, vermitteln, ein- und ausführen, herstellen, abgeben oder mit diesen Handel treiben dürfen. Es meldet dem Institut jede Änderung. |