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Verordnung
über die Betäubungsmittelkontrolle
(Betäubungsmittelkontrollverordnung, BetmKV)

vom 25. Mai 2011 (Stand am 1. August 2022)

Art. 32 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Aus­fuhr­be­wil­li­gung wird nur er­teilt, wenn die Ge­such­stel­le­rin oder der Ge­such­stel­ler die Ein­fuhr­be­wil­li­gung des Be­stim­mungs­lan­des vor­weist.

2 Für die Aus­fuhr­be­wil­li­gung von Hilf­sche­mi­ka­li­en des Ver­zeich­nis­ses g muss le­dig­lich ein Nach­weis zur be­rech­tig­ten Ein­fuhr vor­ge­wie­sen wer­den.

3 Die Swiss­me­dic kann für hu­ma­ni­täre Not­hil­fe ei­ne Aus­fuhr­be­wil­li­gung er­tei­len, auch wenn kei­ne Ein­fuhr­be­wil­li­gung vor­liegt.

4 Im Rah­men hu­ma­ni­tär­er Not­hil­fe kann in Not­fäl­len aus­nahms­wei­se die Aus­fuhr­be­wil­li­gung in­ner­halb von drei Ar­beits­ta­gen nach er­folg­ter Aus­fuhr be­an­tragt wer­den.