Verordnung
|
|
Art. 23 Bewilligungspflicht
1 Wer kontrollierte Substanzen ein- oder ausführen will, braucht eine Ein- oder Ausfuhrbewilligung. 2 Eine Ein- oder Ausfuhrbewilligung wird nicht benötigt:
3 Für Hilfschemikalien des Verzeichnisses g wird eine Ausfuhrbewilligung nur für Zielländer benötigt. 4 Die Swissmedic stellt die Gesuchsformulare für die Ein- und die Ausfuhrbewilligung zur Verfügung. |
