Verordnung
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Art. 30 Meldepflicht
1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer einmaligen Einfuhrbewilligung muss der Swissmedic innert einer Frist von höchstens zehn Arbeitstagen den Eingang der kontrollierten Substanz schriftlich melden. Die Meldung muss die erhaltene Menge, das Einfuhrdatum und die entsprechende Einfuhrbewilligungsnummer der Swissmedic enthalten. 2 Die Inhaberin oder der Inhaber einer generellen Einfuhrbewilligung muss der Swissmedic spätestens zehn Arbeitstage nach Ende des Kalenderjahrs die Jahresmenge der eingeführten kontrollierten Substanzen melden. |
