Verordnung
über die Betäubungsmittelkontrolle
(Betäubungsmittelkontrollverordnung, BetmKV)

vom 25. Mai 2011 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 31 Ausstellen der Einfuhrbewilligungen

1 Die Swiss­me­dic über­mit­telt der Ge­such­stel­le­rin oder dem Ge­such­stel­ler so vie­le Ex­em­pla­re der ein­ma­li­gen oder der ge­ne­rel­len Ein­fuhr­be­wil­li­gung, wie dies zum Be­le­gen des Ein­fuhr­rechts bei der Zoll­stel­le und den zu­stän­di­gen Be­hör­den des Aus­fuhr­lan­des not­wen­dig ist.

2 Sie in­for­miert die zu­stän­di­ge Be­hör­de des Aus­fuhr­lan­des mit ei­nem Ex­em­plar der Ein­fuhr­be­wil­li­gung.

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