Verordnung
|
|
Art. 31 Ausstellen der Einfuhrbewilligungen
1 Die Swissmedic übermittelt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller so viele Exemplare der einmaligen oder der generellen Einfuhrbewilligung, wie dies zum Belegen des Einfuhrrechts bei der Zollstelle und den zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes notwendig ist. 2 Sie informiert die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes mit einem Exemplar der Einfuhrbewilligung. |
