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Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle (Betäubungsmittelkontrollverordnung, BetmKV)
vom 25. Mai 2011 (Stand am 23. Januar 2023)
Art. 35Ausstellen der Ausfuhrbewilligung
1 Die Swissmedic übermittelt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller so viele Exemplare der Ausfuhrbewilligung, wie dies zum Belegen des Ausfuhrrechts bei der Zollstelle notwendig ist.
2 Sie informiert die zuständige Behörde des Bestimmungslandes mit einem Exemplar der Bewilligung.