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Verordnung
über die Betäubungsmittelkontrolle
(Betäubungsmittelkontrollverordnung, BetmKV)

vom 25. Mai 2011 (Stand am 23. Januar 2023)

Art. 35 Ausstellen der Ausfuhrbewilligung

1 Die Swiss­me­dic über­mit­telt der Ge­such­stel­le­rin oder dem Ge­such­stel­ler so vie­le Ex­em­pla­re der Aus­fuhr­be­wil­li­gung, wie dies zum Be­le­gen des Aus­fuhr­rechts bei der Zoll­stel­le not­wen­dig ist.

2 Sie in­for­miert die zu­stän­di­ge Be­hör­de des Be­stim­mungs­lan­des mit ei­nem Ex­em­plar der Be­wil­li­gung.