Verordnung
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Art. 38 Zollveranlagung
1 Die Zollstelle teilt der Swissmedic jede Einfuhr oder jede Ausfuhr von kontrollierten Substanzen mit. 2 Sie bestätigt bei der Einfuhr aufgrund einer einmaligen Einfuhrbewilligung die Einfuhr auf der Einfuhrbewilligung, die die Sendung begleitet, und leitet diese mit der Sendung an die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber weiter. |
