Verordnung
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Art. 50 Verschreibung und Abgabe für Tiere
1 Tierärztinnen und Tierärzte dürfen Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen nur für Tiere verschreiben, die sie selber untersucht haben. 2 Für ambulant behandelte Tiere dürfen Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse a und d nur auf dem Betäubungsmittelrezept verschrieben werden. 3 In der Meldung nach Artikel 11 Absatz 1bis BetmG sind anzugeben:
4 Die Swissmedic stellt den Kantonen die Betäubungsmittelrezepte gegen Entgelt zur Weitergabe an die verschreibungsbefugten Tierärztinnen und Tierärzten zu. |
