Verordnung
über die Betäubungsmittelkontrolle
(Betäubungsmittelkontrollverordnung, BetmKV)

vom 25. Mai 2011 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 65e Aufbewahrung der Daten

1 Die Da­ten wer­den nach Ab­schluss der Da­te­ner­he­bung höchs­tens zehn Jah­re im In­for­ma­ti­ons­sys­tem auf­be­wahrt.

2 Die Ar­chi­vie­rung rich­tet sich nach der Ar­chi­vie­rungs­ge­setz­ge­bung des Bun­des.

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