Verordnung
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Art. 66 Allgemeine Aufgabe
1 Die Swissmedic vollzieht diese Verordnung, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde zuständig ist. 2 Sie veröffentlicht Listen folgender zum Umgang mit kontrollierten Substanzen Berechtigten:
3 Sie übernimmt für Cannabis für medizinische Zwecke gegenüber der Organisation der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Betäubungsmittelkontrolle die Funktion der Nationalen Cannabis-Agentur gemäss Artikel 28 des Einheits-Übereinkommens vom 30. März 196144 über die Betäubungsmittel in der durch das Protokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung.45 45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Juni 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022 (AS 2022 386). |
