Verordnung
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Art. 79b Aufbewahrung der Daten nach Artikel 79 a
1 Die Daten nach Artikel 79awerden nach Abschluss der Datenerhebung höchstens zehn Jahre in einem elektronischen Geschäftsverwaltungssystem aufbewahrt. 2 Die Archivierung richtet sich nach der Archivierungsgesetzgebung des Bundes. |
