Verordnung
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Art. 82 Pflichten
1 Nationale und internationale Organisationen mit einer Bewilligung nach Artikel 81 dürfen Betäubungsmittel nur bei zum Betäubungsmittelhandel berechtigten Personen und Unternehmen beziehen. 2 Sie müssen nach Artikel 57 über die kontrollierten Substanzen Buch führen. |
