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Verordnung über Betäubungsmittelsucht und andere suchtbedingte Störungen (Betäubungsmittelsuchtverordnung, BetmSV)
vom 25. Mai 2011 (Stand am 28. September 2020)
Art. 14Institution für diacetylmorphingestützte Behandlung
1 Zur diacetylmorphingestützten Behandlung berechtigt sind Institutionen, die:
a.
eine interdisziplinäre Behandlung und Betreuung gewährleisten;
b.
fachliche Kompetenz von Medizinal- und anderen Fachpersonen vereinen;
c.
über ausreichendes Behandlungs- und Betreuungspersonal verfügen;
d.
Räumlichkeiten mit geeigneter Infrastruktur haben; und
e.
die Sicherheit und die Qualität beim Umgang mit Diacetylmorphin gewährleisten können.
2 Träger der Institutionen für diacetylmorphingestützte Behandlungen können Kantone, Gemeinden oder private Organisationen sein.