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Verordnung über Betäubungsmittelsucht und andere suchtbedingte Störungen (Betäubungsmittelsuchtverordnung, BetmSV)
vom 25. Mai 2011 (Stand am 28. September 2020)
Art. 23Entzug der Patientenbewilligung
Das BAG kann der Patientin oder dem Patienten die Bewilligung für die diacetylmorphingestützte Behandlung entziehen, wenn sie oder er:
a.
nicht ärztlich verschriebene Betäubungsmittel in der Institution konsumiert;
b.
die im Rahmen der Therapie abgegebenen Präparate weitergibt oder verkauft;
c.
Mitglieder des Behandlungspersonals oder andere Personen innerhalb der Institution bedroht oder gegen diese Gewalt ausübt;
d.
sich grundsätzlich und fortgesetzt weigert, die Begleitbehandlungen durchführen zu lassen oder durchzuführen, sowie sich allgemein der Betreuung verweigert;
e.
den übrigen gesetzlichen oder institutionsinternen Bestimmungen zuwiderhandelt.