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Verordnung über Betäubungsmittelsucht und andere suchtbedingte Störungen (Betäubungsmittelsuchtverordnung, BetmSV)
vom 25. Mai 2011 (Stand am 1. April 2023)
Art. 4Förderung von Präventionsprogrammen
1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) unterstützt die zuständigen Bundesstellen, die Kantone, die Gemeinden, öffentliche Institutionen und private Organisationen bei der Planung und der Durchführung von Präventionsprogrammen im Bereich psychoaktiver Substanzen.
2 Namentlich nimmt es folgende Aufgaben wahr:
a.
Es sammelt und analysiert Informationen über gesundheitliche Risiken bei Suchtverhalten.
b.
Es informiert die Öffentlichkeit über die gesundheitlichen, sozialen und wirtschaftlichen Schäden des Suchtverhaltens.
c.
Es stellt wissenschaftliche Grundlagen und methodologische Instrumente bereit.
d.
Es unterstützt Kantone und Dritte bei der Koordination von Aktivitäten sowie beim Aufbau und bei der Pflege von Netzwerken im Suchtbereich.
e.
Es überprüft die Wirksamkeit der unterstützten Programme und Projekte.
3 Es kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen gewähren:
a.
für Präventionsprogramme von gesamtschweizerischer Bedeutung, die von Gemeinwesen oder gemeinnützigen Organisationen des privaten Rechts durchgeführt werden;
b.
für Informationsaktivitäten und Beratungsangebote.