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Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien (Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI)
Art. 1Kontrollierte Substanzen
1 Kontrollierte Substanzen sind Betäubungsmittel, psychotrope Stoffe, Rohmaterialien und Erzeugnisse mit vermuteter betäubungsmittelähnlicher Wirkung, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien nach Artikel 2aund Artikel 7 des Betäubumgsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19512 (BetmG).
2 Betäubungsmittel, psychotrope Stoffe, Rohmaterialien und Erzeugnisse mit vermuteter betäubungsmittelähnlicher Wirkung nach Artikel 2a und Artikel 7 BetmG sind:
a.
die in den Verzeichnissen in den Anhängen 1–6 aufgeführten Stoffe;
b.
die Salze, Ester, Ether und Stereoisomere der Stoffe nach Buchstabe a;
c.
die Salze, Ester und Ether der Stereoisomere nach Buchstabe b;
d.
Präparate, die Stoffe nach den Buchstaben a–c enthalten.
3 Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien nach Artikel 2a BetmG sind:
a.
die in den Verzeichnissen in den Anhängen 7 und 8 aufgeführten Stoffe;
b.
die Salze und Stereoisomere der Vorläuferstoffe im Anhang 7;
c.
die Salze der Stereoisomere nach Buchstabe b;
d.
Mischungen, die Substanzen nach den Buchstaben a–c enthalten.
4 Wird eine in einem Anhang aufgeführte Substanz ganz oder teilweise von Kontrollmassnahmen ausgenommen (Art. 3 Abs. 2 BetmG), so gilt die Ausnahme auch für ihre Verbindungen. Die Ausnahme gilt auch für Präparate, die diese Substanz enthalten, sofern sie keine weiteren kontrollierten Substanzen enthalten.
5 Die kontrollierten Substanzen werden mit den in den internationalen Übereinkommen verwendeten Bezeichnungen aufgeführt.