Verordnung
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Art. 11 Zuständigkeiten innerhalb der NAZ
1 Die NAZ verfügt über:
2 Bei unmittelbarer drohender Gefahr und solange der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin nicht handeln kann, trifft das Pikett die erforderlichen Sofortmassnahmen. 3 Die MeteoSchweiz betreibt die ASNAZ für die NAZ. |