Verordnung
|
Art. 12 Personelle Unterstützung
1 Die NAZ kann im Ereignisfall oder zur Durchführung von Vorbereitungshandlungen Mitarbeitende des BABS, des Stabs Bundesrat NAZ oder des Zivilschutzes beiziehen. 2 Sie kann mit dem Einverständnis der vorgesetzten Stellen Fachleute von Verwaltungsstellen, Wissenschaft und Wirtschaft sowie von eidgenössischen Kommissionen beiziehen. |