Verordnung
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Art. 14 Zusammenarbeit mit der MeteoSchweiz
1 Die MeteoSchweiz stellt der NAZ die für die Beurteilung der Gefährdung notwendigen Wetter- und Prognosedaten zur Verfügung, liefert spezifische Vorhersagen und Ausbreitungsrechnungen für die kurz- und mittelfristige Entwicklung der Wetterlage und leistet fachliche Beratung. 2 Sie übermittelt die Daten der Sonden des Netzes für die automatische Dosisleistungsalarmierung und -messung an die NAZ. |