Verordnung
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Art. 18 Alarmierung der Bevölkerung
1 Die zuständigen Stellen ordnen die Alarmierung der Bevölkerung und die Verbreitung der Verhaltensanweisungen an. Erfolgt die Anordnung der Alarmierung durch eine Bundesstelle, so erteilt die NAZ den Kantonen den Auftrag, die Alarmierung auszulösen. 2 Die Kantone sind zuständig für die Auslösung der Sirenen. 3 Die Verbreitung der Verhaltensanweisungen erfolgt über die SRG und die anderen nationalen, regionalen und lokalen Radioveranstalter sowie weitere Kanäle. 4 Die Kantone informieren die NAZ über die Auslösung der Alarmierung und über den Inhalt der verbreiteten Verhaltensanweisungen. 5 Können die Kantone die stationären Sirenen nicht rechtzeitig auslösen, so nimmt die NAZ diese Aufgabe wahr. 6 Löst die NAZ die Alarmierung direkt aus, so alarmieren die Kantone die nicht über stationäre Sirenen erreichbaren Gebiete nach Bedarf und Möglichkeit über mobile Sirenen und weitere Kanäle. |