Verordnung
über den Bevölkerungsschutz
(Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV)

vom 11. November 2020 (Stand am 1. Januar 2021)

Art.19 Dauer

1 Alar­mie­run­gen und War­nun­gen er­fol­gen be­fris­tet oder un­be­fris­tet.

2 Die un­be­fris­te­te Alar­mie­rung oder War­nung ist durch die zu­stän­di­ge Stel­le auf­zu­he­ben, so­bald die Ge­fahr vor­bei ist.

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