Verordnung
über den Bevölkerungsschutz
(Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV)

vom 11. November 2020 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 21 Kennzeichnung

Be­hörd­li­che War­nun­gen, Alar­mie­run­gen und In­for­ma­tio­nen im Er­eig­nis­fall sind als sol­che zu kenn­zeich­nen.

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