Verordnung
|
Art. 24 Warnungen bei Naturgefahren
1 Für die Einstufung von Naturgefahren gilt folgende Gefahrenskala:
2 Die Fachstellen des Bundes definieren die Gefahrenstufen in Absprache mit den zuständigen Stellen der Kantone. 3 Der SED stuft die Erdbebenstärken für die Erdbebenmeldungen nach der Skala nach Absatz 1 ein. 4 Bei drohender grosser oder sehr grosser Gefahr kann die Bevölkerung mit entsprechenden verbreitungspflichtigen Bekanntmachungen gewarnt werden. 5 Die NAZ leitet die Warnungen an die zur Verbreitung verpflichteten Radio- und Fernsehveranstalter sowie an weitere nationale Kanäle weiter. Sie informiert die zuständigen kantonalen Behörden soweit möglich vor der Verbreitung der Bekanntmachung darüber. |