1 Der Bund beschafft die stationären Sirenen, das für diese erforderliche Fernauslösungssystem und die mobilen Sirenen.
2 Das BABS legt die technischen Anforderungen an die Sirenen und das Fernauslösungssystem sowie die Installationsvorschriften fest.
3 Es erstellt die Alarmierungsplanung und legt gestützt darauf die Standorte fest.
4 Es stellt die eigentums- und baurechtlichen Voraussetzungen für die Installation und den Betrieb der Sirenen am jeweiligen Standort sicher.
5 Es ist zuständig für die Installation, die Abnahme, den Unterhalt, den Werterhalt und den Abbau der stationären Sirenen mit dem Fernauslösungssystem und sorgt für deren ständige Betriebsbereitschaft.
6 Es gibt die mobilen Sirenen an die Kantone ab.
7 Es kann die Kantone einvernehmlich mit der Vorbereitung von neuen Sirenenstandorten beauftragen. Es entschädigt die Kantone dafür pauschal mit 1000 Franken pro Standort.
8 Es kann die Kantone einvernehmlich mit der Vorbereitung des Austauschs von Sirenen am selben Standort beauftragen. Es entschädigt die Kantone dafür pauschal mit 500 Franken pro Standort.