Verordnung
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Art. 28 Aufgaben der Kantone
1 Die Kantone können bei der Alarmierungsplanung und bei der Festlegung der Standorte sowie bei der Schaffung der eigentums- und baurechtlichen Voraussetzungen für die Installation und den Betrieb der Sirenen mitwirken. 2 Sie sorgen für die ständige Betriebsbereitschaft der mobilen Sirenen. 3 Sie stellen den Einsatz der mobilen Sirenen sicher. |