Verordnung
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Art. 31 Verwendung der Alarmierungszeichen
1 Der allgemeine Alarm und der Wasseralarm dürfen ausschliesslich zur Alarmierung der Bevölkerung und für den Sirenentest verwendet werden. 2 Ertönt der allgemeine Alarm, so ist die Bevölkerung aufgefordert, die Verhaltensanweisungen über Radio oder weitere offizielle Informationskanäle zur Kenntnis zu nehmen und zu befolgen. 3 Ertönt der Wasseralarm, so muss die Bevölkerung das gefährdete Gebiet sofort verlassen. |