Verordnung
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Art. 34 Systemtests
1 Systemtests dienen der Überprüfung der Systeme des BABS zur Alarmierung und Information im Ereignisfall. Sie erfolgen ohne akustisches Alarmierungs- oder anderes Meldungszeichen. 2 Das BABS ist zuständig für die Systemtests. Es sorgt dafür, dass sie einheitlich durchgeführt werden. 3 Die Kantone führen mindestens folgende Systemtests durch:
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