Verordnung
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Art. 36 Überprüfung der übrigen Systeme zur Alarmierung
1 Das BABS und die Kantone können Tests durchführen an den übrigen Systemen zur Alarmierung und Information im Ereignisfall. 2 Die Kantone informieren vorgängig das BABS. 3 Die Tests müssen eindeutig als solche erkennbar sein. |