Verordnung
über den Bevölkerungsschutz
(Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV)

vom 11. November 2020 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 36 Überprüfung der übrigen Systeme zur Alarmierung

1 Das BABS und die Kan­to­ne kön­nen Tests durch­füh­ren an den üb­ri­gen Sys­te­men zur Alar­mie­rung und In­for­ma­ti­on im Er­eig­nis­fall.

2 Die Kan­to­ne in­for­mie­ren vor­gän­gig das BABS.

3 Die Tests müs­sen ein­deu­tig als sol­che er­kenn­bar sein.

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